STATUTEN des Vereines KLEINGÄRTNERVEREIN Greifenstein-Altenberg
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen KLEINGÄRTNERVEREIN GREIFENSTEIN-ALTENBERG und hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmanns/der jeweiligen Obfrau. Die Zustelladresse ist auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Ziele im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF. Er übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus.
Der Verein ist berechtigt, dem Landesverband Nö der Kleingärtner, einer Bezirksorganisation oder Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, beizutreten.
§ 2 Tätigkeitsbereich und Vereinszweck
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Besondere Aufgaben des Vereines sind:
· Erwerb und die Pachtung von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Weiters die besondere Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;
· die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Parzellen zustehen; insbesondere die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, sofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;
· die Vermittlung der vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben, Fachschriften, Büchern und einschlägigen Rechtsinformationen;
· die Beratung der Mitglieder einschließlich der Vermittlung von Rechtsberatungen in Kleingartenangelegenheiten durch den Zentralverband.
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
· Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogener Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung im Todesfall nach § 15 Abs. 1 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959 idgF.;
· Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
· Erträgnisse aus Veranstaltungen;
· anteilige Beiträge der ordentlichen Mitglieder in den Reservefonds. Dieser dient insbesondere der Finanzierung von Aufwendungen, die den laufenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine Kleingartenparzelle in der Anlage des KGV Greifenstein-Altenberg pachtet, im Eigentum erworben oder mit einem anderen Rechtstitel ein dauerndes Nutzungsrecht erlangt hat. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder eine Beitrittserklärung erworben, wenn der Vorstand zustimmt. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmeansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Beide Ehepartner oder beide Lebensgefährten, die gemeinsam Einzel- oder Unterpachtrechte erlangt haben, können Vereinsmitglieder werden.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Beitrag zur Vereinsgemeinschaft leisten wollen, jedoch keine Kleingartenparzelle gepachtet bzw. im Eigentum erworben haben. Sie können auf Ansuchen als außerordentliche Mitglieder im Verein aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsgeschicke besonders verdient gemacht oder herausragende Leistungen auf dem Gebiete des Kleingartenwesens erbracht haben. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragszahlungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches Vereinsmitglied sind.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
· einvernehmliche Auflösung;
· freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kündigung);
· Tod;
· Ausschluss des Mitgliedes;
· Verlust oder Aufgabe der Nutzungsrechte am Kleingarten;
· Auflösung des Vereines.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens!) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Vom Tod des Mitgliedes wird die Mitgliedschaft eines mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers nicht berührt. Das gilt auch bezüglich der Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzel- oder Unterpächters bei Fortsetzung des Einzel- oder Unterpachtrechtes (§ 15 Kleingartengesetz).
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden und ist mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen.
§ 6 Kauf des Pachtgrundstückes
Der Erwerb von Eigentum des Einzel- oder Unterpächters an der Parzelle berührt die Mitgliedschaft im Verein nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Parzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtvertrag, oder aus dem mit dem Verein abgeschlossenen Einzelpachtvertrag, und in allen Fällen unter Beachtung der Gartenordnung.
Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfall mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Auf jede Parzelle entfällt nur eine Stimme.
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Parzelle im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, der jeweils gültigen Beschlüsse der Generalversammlung, der Statuten und der Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften und die Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Jedes Mitglied hat das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat die von der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossenen Beitragszahlungen, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten.
Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- oder Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs. 1 Kleingartengesetz) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 2 lit d Kleingartengesetz.
Ist im allgemeinen Vereinsinteresse eine geringfügige Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich, so muss sie von jedem Unter- oder Einzelpächter zugelassen werden.
Jeder Unter- oder Einzelpächter ist verpflichtet, dem Vorstand das Betreten und die Besichtigung der Parzelle sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen nach Voranmeldung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist dies auch ohne Einwilligung des Unter- oder Einzelpächters möglich.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu betreuen und haftet für alle diesen zugefügten Schäden.
Die Schädlingsbekämpfung muss von allen beachtet werden. Hierbei sind die vom Verein eventuell getätigten Maßnahmen zu fördern und zu dulden.
Unbedingtes Augenmerk soll auf Umweltfragen, die Landschaftspflege und das Landschaftsbild gelegt werden.
§ 8 Betriebsmittel und Beiträge
Das Vereinsvermögen wird aus den Mitglieds- und Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet.
Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend im Sinne seiner Mitglieder zu verwenden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Beitrittsgebühren und des Investitionsbeitrages sowie die Art der Entrichtung des sonstigen Mitgliedsaufwandes werden von der Generalversammlung beschlossen.
Die für den Zentralverband und den Landesverband einzuhebenden Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Jahresbeiträge sind gegenüber den Mitgliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen als solche zu kennzeichnen. Die Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Jahresbeiträge für den Zentralverband als Bestandgeber sind nach dessen Vorschriften abzuführen. In jenen Fällen, in denen der Verein selbst Bestandgeber ist, sind diese Zahlungen nach ihrer Beschaffenheit zu trennen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 13 und 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 17).
Die Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionärsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer statutengemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von einem Jahr in ihre Funktionen bestellt.
Die Funktionen der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung. Die Funktionäre haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Wissen und Gewissen auszuüben.
§ 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Ihr obliegen nach Maßgabe des Gesetzes und der Statuten die Beschlussfassungen und Wahlen auf Grundlage der Tagesordnung (vgl. § 11).
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag und unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers innerhalb von 4 Wochen ab Antragszustellung an den Vorstand stattzufinden.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen an sämtliche Vereinsmitglieder an die von ihnen dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereines üblichen Stelle auszuhängen. Diese Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in allen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind.
Die Ladung zur Generalversammlung hat die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 7 Tage vor der angesetzten Generalversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Über die Zulassung der Anträge als Tagesordnungspunkte entscheidet der Vorstand.
Die Generalversammlung kann mit der Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht Tagesordnungspunkte sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Vertretung und Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
Auf jede Parzelle entfällt nur eine Stimme. Stehen die Nutzungsrechte an einer Parzelle mehr als einem Mitglied zu, dann haben sie gemeinsam nur eine Stimme. In diesem Fall repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglieder und ist daher zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt.
Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in der Generalversammlung beratende Stimme. Über den Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem Zentralverband oder dem Landesverband" kann nur dann rechtswirksam abgestimmt werden, wenn der betroffene Verbandsvorstand zur Generalversammlung geladen worden ist und vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (die Obfrau) oder der Stellvertreter.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
Die Abstimmungen erfolgen entweder mit Handzeichen oder mit Stimmzettel. Der Abstimmungsvorgang ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung festzulegen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Ordentliche Vereinsmitglieder, die sich um eine Funktion in einem Vereinsorgan bewerben, haben ihre Kandidatur spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. In der Generalversammlung hat der Obmann im Zuge der Bekanntgabe der Tagesordnung die Namen der Kandidaten und der Funktionen, um die sie sich bewerben, zu verkünden.
Über den Verlauf, die Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
· die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer für die Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
· die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastung des Vorstandes;
· die jährliche Wahl des Obmanns (der Obfrau), der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
· die Festsetzung der Einschreibegebühr, der Mitglieds- und Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
· die Festsetzung von Funktionärsgebühren;
· die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder (vgl. § 10, Pkt. 4 und 5);
· die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
· die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
· die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
Das Protokoll der letzten GV ist nicht zu verlesen, sofern es bereits über Aushang bzw. auf der Homepage des Vereines veröffentlicht wurde.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann (der Obfrau), dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier (der Kassierin) und deren Stellvertretern (Stellvertreterinnen).
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die vorübergehende Übertragung bestimmter Vorstandsfunktionen auf einzelne Vorstandsmitglieder kann vom Vorstand selbst vorgenommen werden.
Der Vorstand hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch keine handlungsfähigen Rechnungsprüfer vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND Nö der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen, damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspricht (§ 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002).
Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Er tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal pro Kalenderjahr.
Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann (die Obfrau), bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter(in).
Die Funktionsperiode des Vorstandmitgliedes erlischt durch Ablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die übrigen Mitglieder des Vorstandes, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam, der Rücktritt des einzelnen Vorstandmitgliedes mit Kooptierung des Nachfolgers.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm obliegen die Leitung und die gemeinschaftliche Geschäftsführung des Vereines.
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
· Führung eines Mitgliederverzeichnisses;
· Erstellung des alljährlichen Rechnungsabschlusses;
· Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
· Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
· Verwaltung des Vereinsvermögens;
· Behandlung von Beschwerden der ordentlichen Mitglieder;
· Kooptierung von Vorstandsmitgliedern;
· Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Verein wird nach außen vom Obmann (von der Obfrau) vertreten.
Der Obmann (Die Obfrau) führt grundsätzlich den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Der Schriftführer hat den Obmann (die Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier besorgt im Wesentlichen die ordnungsgemäße Gebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich. Kassenbelege sind vom Obmann (von der Obfrau) oder Stellvertreter und vom Kassier bzw. dessen Stellvertreter zu fertigen.
Alle Schriftstücke sind vom Obmann (von der Obfrau) und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres (= Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Darüber hinaus ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist (§ 21 Vereinsgesetz 2002).
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
§ 16 Beirat
Der Beirat ist ein Beratungshilfsorgan der Vereinsleitung. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt bzw. abberufen. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen (z.B. Fachberater).
Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Seine Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 17 Schiedsgericht
Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlagen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich der Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene Anschrift.
Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann (die Vereinsobfrau) - bei Verhinderung der Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.
Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
§ 18 Datenspeicherung
Die Daten der Mitglieder, die zum Zwecke der Mitgliederverwaltung notwendig sind, sind laut Datenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018 vom 15.05.2018) gespeichert und werden nur zur Verwaltung des Kleingartenvereins Greifenstein-Altenberg verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
Gespeicherte Daten sind Vorname, Familienname, Anschrift, Telefonnummer und, soweit vorhanden und bekannt, E-Mail Adresse und akademische Titel.
Jedes Mitglied hat das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die verantwortliche Ansprechperson ist auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Kleingartenverein Greifenstein-Altenberg werden die Daten des betroffenen Mitglieds gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 19 Die Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind.
Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
An die Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung dem Verein verbleibendes Vermögen nur soweit ausgeschüttet werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen (insbes. der Mitgliedsbeiträge) nicht übersteigt (§ 30 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002).
Greifenstein-Altenberg, am 30. Oktober 2018
Mag. Waltraud Polan e.h. Horst Reicher, BA e.h.
Obfrau Obfrau-Stv.