Nachbarschaftsrecht :
Seit 1. Juli 2004 gilt ein neues Nachbarschaftsrecht hinsichtlich Pflanzen an der Grundgrenze. Bisher durfte man die in den eigenen Grund hineinwachsenden Äste und Wurzeln des nachbarlichen
Baumes zwar abschneiden und herausreißen, konnte den Nachbarn aber nicht dazu veranlassen, das selbst zu tun.
Künftig kann sich der Grundeigentümer in besonders massiven Fällen gegen den „Entzug von Licht und Luft“ zur Wehr setzen. Nach den neuen Bestimmungen muss der Nachbar, wenn die Beeinträchtigung
unzumutbar ist, selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen, also etwa Äste zurückschneiden, Hecken reduzieren etc. (§ 364 Abs 3 ABGB). Bei schwerer Beeinträchtigung haben beide Nachbarn je die
Hälfte der Kosten für die Entfernung zu tragen (§ 422 Abs 2 ABGB).