Arbeitsleistungen im Verein sind kein Aufwandsersatz sondern zu versteuerndes Einkommen. Das Merkblatt soll die steuerrechtliche Situation darstellen.
Folgendes Informationsschreiben soll den Kleingartenverein en helfen, Arbeitsleistungen, welche durch Personen für den Verein wie z.B. gelegentliches Schneeräumen, Zaunstreichen etc. durchgeführt werden, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abzuwickeln.
Kennzeichen einer solchen Tätigkeit ist, dass die tätig werdende Person nach außen hin selbständig arbeitet (ohne Dienstvertrag und ohne Gewerbeschein) und dafür unregelmäßig Entschädigungen vom Verein bezieht.
Die erhaltenen Einnahmen abzüglich der damit zusammenhängenden Ausgaben sind als Einkommen in einer Jahreseinkommensteuererklärung dem Finanzamt bekannt zugegeben und zu versteuern bzw. der Sozialversicherung zu melden, sofern gewisse Einkommensgrenzen überschritten werden (siehe nachfolgende Seite).
Dabei ist zu beachten, dass für Funktionäre und Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein Fahrt- und Reisespesen steuerfrei ersetzt und ein monatlichen Ausgabenpauschale von EUR 75.- oder die tatsächlichen Ausgaben abgesetzt werden können.
Gewerblich tätige Personen müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer legen, sofern der jährliche Umsatz größer EUR 30.000.- ist. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in monatlichen (quartalsmäßigen) Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in einer Jahressteuererklärung dem Finanzamt bekannt zu geben und anzuführen. Vorsteuerbeträge aus bezahlten Rechnungen können abgezogen werden.
Es ist anzuraten die Einstufung der Tätigkeit als Werkvertrag oder Dienstvertrag steuerlich überprüfen zu lassen!
Folgende steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen sind dabei zu beachten
• Die Einkommensteuer ..
. . wird auf das Jahreseinkommen berechnet und wird auf das Einkommen (Einnahmen - Ausgaben) erhoben:
Werkhonorare (abzüglich der Ausgaben) unterliegen bis € 730.- jährlich jedenfalls keiner Besteuerung, wenn sonst nur unselbstständige Einkommen vorliegen. Das Jahreseinkommen unterliegt insgesamt bis € 10.000.- im Jahr keiner Besteuerung.
Einkommen in € Berechnungsformel Steuersatz
Unter 10.000 Keine Besteuerung 0,00%
Über 10.000 bis 25.000 (zvE-11.000) x 5.111/14.000 36,5%
Über 25.000 bis 60.000 (zvE-25.000) x 15.125/35.000 + 5.110 43,21%
Über 60.000 (zvE-60.000) x 0,5 + 20.235 50,00%
zvE = zu versteuerndes Einkommen
Die Einkommensteuer wird immer auf das gesamte Jahreseinkommen berechnet; d.h. das laufende Gehalt aus einer unselbständigen Tätigkeit oder der Pension werden mit den Beträgen aus den Werkhonorarenzusammen gerechnet, d.h. es kann zu Nachbelastungen durch das Finanzamt kommen.
• Sozialversicherung:
• Neue Selbstständige
•Geringfügigkeitsgrenze (2010) € 366,33 (monatlich)
€ 4.395,96 (jährlich)
• Freigrenzen (2010):
Wenn keine zusätzlichen Einnahmen im Jahr € 6.453,36 (jährlich)
Wenn weitere Einnahmen im Jahr € 4.395,96 (jährlich)
• Sozialversicherungsbeiträge (2010):
Pensionsversicherung 16,25 %
Krankenversicherung 7,65 %
Unfallversicherung € 96,36 jährlich
Selbständigenvorsorgebeitrag 1,53 %
Ausnahmen für Frauen ab 55 und Männer ab 57 - bitte jeweils speziell mit Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft abklären!
Muster eines Formulars
Kleingartenverein Lfd.Nr………../2010
Adr.:
Von Frau/Herrn
Datum: |
Erbrachte Arbeitsleistung: |
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Pauschale für: |
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Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er sämtliche Abgaben selbst abzuführen hat. Soweit eine Beitragspflicht überhaupt zur Sozialversicherung besteht, ist diese zur Gänze vom Auftragnehmer zu leisten.
Ich bestätige die Richtigkeit sowie erhalt des Betrages von € ……
In Worten …………………………………………………
Wien, am ……………
Unterschrift Auftragnehmer
Für die Richtigkeit:
Obmann Kassier