Waldbrandverordnung 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V E R O R D N U N G


Aufgrund der derzeit herrschenden heißen Witterung und den Prognosen der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ordnet die
Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975
i.d.g.F., zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Dieses Verbot tritt am Tag nach der Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Tulln in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer
Kraft gesetzt.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.